Porsche Motor 997 M97/01 3.8L Optimierung Instandsetzung
8.790 €
Beschreibung
„Wenn Sie ihr Auto in fremde Hände geben, dann müssen diese zu 911% vertrauenswürdig sein.“
>Optimierung und Instandsetzung für die Wassergekühlten Boxermotoren ZYLINDER WERDEN MIT STAHLBUCHSEN VERSEHEN
Stahlzylinder sind aus dem Motorsport nicht mehr raus zudenken und leisten auch in vielen standhaften Serienfahrzeuge treue Dienste.
>SPEZIELLE BESCHICHTUNG DER KOLBEN
Minimiert die Reibung zwischen Kolben und Zylinder. Das gewünschte Kolbenmaß kann 1/100 mm genau realisiert werden.
>KOLBENRINGE AUS SONDERANFERTIGUNG
Zwingend notwendig für die hohen Ansprüche an unsere Motoren. Gewährleisten bestes Zusammenspiel von Kolben und Zylinder.
>ÖL-UND RÜCKFÖRDERPUMPEN ÜBERARBEITUNG
Ausschlaggebend für hohen Öldruck und optimale Zirkulation.
>ZWISCHENWELLEN OPTIMIERUNG
Tragfähigkeit wird erhöht. Geräuschentwicklung wird gemindert.
Motor wird komplett zerlegt, rückstandslos gereinigt und entfettet. Die Kurbelwelle, Nockenwellen, Lager, Kolben, Zylinder, Ventile, Zylinderköpfe, Aufnahmen, Lagerstellen, Dichtflächen, Ritzel, etc. werden bearbeitet, vermessen und montiert.
Dieses Angebot bezieht sich auf ihren überholungsfähigen Altmotor. Gerne übernehmen wir die Abholung ihres Fahrzeuges und senden Ihnen ein Angebot zur Endmontage des Motors inkl. Ein- und Ausbau. Das Fahrzeug wird bei Probelauf auf Fehler ausgelesen.
Wir geben eine Garantie von 3 Jahren ohne Km Begrenzung ab Übergabe des Fahrzeugs, die Einzelheiten entnehmen sie unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Eine Abholung bis 200Km ist kostenlos. Für ein konkretes Angebot oder bei Fragen kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail.Bitte beachten sie das der im Angebot beschriebene Umfang in direkter Zusammenarbeit geprüfter, eingetragener und langjähriger Kooperationspartner stattfindet. In dem Leistungsumfang des oben beschriebenen Angebotes enthaltene handwerkliche Tätigkeiten im Sinne der Handwerksordnung werden ausnahmslos durch in die Handwerksrolle eingetragene Fachbetriebe ausgeführt. Von der Qualität der an unsere lang jährigen Kooperationspartner fremd zu vergebenen Arbeiten, welche wir im Interesse unserer Kunden sorgsam überwachen, sind wir voll umfänglich überzeugt.
Rechtliche Angaben
9eleven PERFORMANCE Inh. Manuel Misterek
Feldstraße 17
58791 Werdohl
Deutschland
Telefon:02392/5109899
Handy: 01575/1702911
E-Mail:info@9eleven-performance.de
9eleven PERFORMANCE Inh. Manuel Misterek Feldstraße 17 58791 Werdohl 02392/ 5109899 info@9eleven-performance.de
Ust-IdNr.: DE 301469652
Handelsregisternummer: 512610
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
AGB
I Auftragserteilung
1) Der Auftrag wurde unter Anerkennung der ausgehängten AGB erteilt. Diese Bedingungen sind umseitig gedruckt und stehen zur Einsicht zur Verfügung
2) Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und ggf. der voraussichtliche Fertigstellungstermin anzugeben.
3) Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
4) Alle Preise zzgl. Gesetzlicher MwSt.
II Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1) Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
2) Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III Fertigstellung
1) Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV Abnahme
1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
2) Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V Berechnung des Auftrages
1) In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert ausgewiesen, außer im Falle einer Pauschalisierung der Arbeitsleistung und Materialien. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr.Bei Reparaturauftragserteilung und Ausführung betragen die Kosten für eine Fahrzeugabholung 0,50€/Km, ansonsten 1,-€/Km. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2) Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3) Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4) Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers
5) Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
VI Zahlung
1) Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar oder per Überweisung fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2) Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen wirksam werden, was zu dem Verlangen einer Vorauszahlung führt.
VII Sachmängel
1) Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2) Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, besteht kein Anspruch auf die gesetzliche Gewährleistung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3) Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
4) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber nach drei Ausbesserungsversuchen des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Betrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
5) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
6) Es handelt bei der Firma Misterek KFZ-Service um keine Porsche-Vertragswerkstatt, diesbezüglich werden keine Vorgaben sowie Richtlinien des Herstellers beachtet. Porsche interne Verschleißgrenzen genauso wie Normen werden teilweise deutlich überschritten. Einzelne Komponenten, Aggregate und Baugruppen können instandgesetzt , geschweißt oder anderweitig überarbeitet sein und weisen Beeinträchtigungen gegenüber Neuteilen auf, jedoch bleibt die Funktion gewährleistet. Motoroptimierungen werden größten Teils mit gebrauchten, dennoch funktionsfähigen Teilen, durchgeführt.
7) Bei Auffälligkeiten oder eingeschränkter Funktion des übergebenen Auftragsgegenstandes ist der Auftraggeber dazu verpflichtet das Fahrzeug unverzüglich abzustellen, nicht weiter zu nutzen und den Schadensfall schriftlich zu übermitteln, sonst erlischt die Gewährleistung. Liegt die Schuld nicht bei dem Auftragnehmer, so haftet der Auftraggeber für jegliche entstandenen Kosten.
8) Die Gewährleistung ist nicht an Dritte übertragbar und betrifft nur den Auftraggeber.
VIII Haftung
1) Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme oder – bei Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen – nach Ablieferung des Auftragsgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.
2) Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
4) Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
5) Eintragungspflichtige Arbeiten sowie Umbauten müssen von dem Auftraggeber bei der zuständigen Behörde vorgeführt werden.
IX Gewährleistung /Garantie
1) Garantie
Für durch unser Unternehmen instandgesetzte und in Betrieb genommene Motoren übernehmen wir eine Garantie von 36 Monaten ab Übergabe des Fahrzeugs auf die einwandfreie Funktion des Kurbeltriebes, der Kolben und Zylinder sowie der Ölpumpe. Von dieser Garantie nicht umfasst sind Anbauteile sowie etwaige Folgeschäden. Voraussetzung für die Garantieübernahme ist, dass sich das Fahrzeug und sämtliche Steuergeräte im Originalzustand befinden. Für Arbeiten an Fahrzeugen, die im Motorsport oder zu Rennzwecken eingesetzt werden, können wir aufgrund der außergewöhnlich hohen Beanspruchung leider keine Garantie übernehmen. Die Garantie erlischt, wenn die nachstehenden Inspektionsintervalle nicht eingehalten werden: Die erste Inspektion ist nach 1.000 km bzw. spätestens vier Monate ab Übergabe des Fahrzeugs/Motors fällig. Für die zweite und alle weiteren Inspektionen gilt ein einzuhaltendes Intervall von jeweils weiteren 10.000 km. Die Inspektionen sind entweder in unserem Hause oder durch eine hinreichend qualifizierte Fachwerkstatt Ihrer Wahl nach unseren Vorgaben durchzuführen. Sollten Sie die Inspektion(en) nicht in unserem Hause durchführen lassen wollen, verkürzt Sich die Garantie auf 24 Monate, trotzdem jedoch müssen die 1000 Km Inspektion bzw. spätestens vier Monate ab Übergabe des Fahrzeugs/Motors sowie die Inspektionen alle 10.000 Km einhalten. Keine Garantie bei Fremdmontage. Im Falle des Überdrehens des Motors erlischt die Garantie. Die Garantie ist im Komplettpreis (wenn der Motor von uns oder einem Kooperation Partner eingebaut wird) mitinbegriffen..
Gewährleistung/Sachmängelhaftung
Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe des Fahrzeugs/Motors an den Kunden. Hiervon abweichend erfolgt die Leistung unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn es sich bei dem Kunden um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einen Unternehmer handelt, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Im Falle arglistigen Verschweigens von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
X Eigentumsvorbehalt
1) Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
XI Gerichtsstand
1) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Salvatorische Klausel:
Sollte eine der vorstehenden Klauseln rechtlich unwirksam sein, bleiben die übrigen Klauseln bestehen und die Parteien werden eine Regelung herbeiführen, die dem Sinn der wirksamen Regelung am ehesten entspricht.